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OFD Karlsruhe - S 7279

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i. S. des § 13b UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 13b.2 UStAE), gilt Folgendes:

1. Reparatur- und Wartungsleistungen

Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

2. Begriff der Bauleistung


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Leistungsbeschreibung
ja
nein
Bemerkungen
 
 
 
 
 
 
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung
X
 
 
 
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung
 
X
vgl. aber Erdaushub
 
Analyse von Baustoffen
 
X
 
 
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.)
X
 
Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss.
 
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof)
X
 
 
Arbeitnehmerüberlassungen
 
X
dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt
 
Austausch von Stromzählern
X
 
 
 
Aufzug
X
 
 
 
Bauaustrocknung
X
 
 
 
Baukran, zur Verfügung stellen mit Bedienungspersonal
 
X
es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird
 
Bausatzhaus
X
 
wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt
 
Bauschuttzerkleinerung
 
X
 
 
Beleuchtungsinstallation
 
X
ausgenommen Beleuchtungssysteme (z. B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen)
 
Berliner Verbau
X
 
 
 
Betongleitschutzwände und Stahlgleitschutzwände
X
 
Ausnahme:
vorübergehender Aufbau z. B. im Baustellenbereich
 
Betonmischer
X
 
wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z. B. Verfüllung von Ortbeton
 
Betonpumpe
 
X
vgl. aber Betonmischer
 
Blitzschutzsysteme (auch Erdungsanlagen, Überspannungsschutz)
X
 
 
 
Bodenbeläge
X
 
 
 
Brandmeldeanlage einbauen
X
 
 
 
Brückenbau
X
 
 
 
Brunnenbau
X
 
 
 
Dachbegrünungen
X
 
 
 
EDV-Anlagen
X
 
wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind
 
Einrichtungsgegenstände (incl. Einbauküche, Regale)
X
 
wenn mit Gebäude fest verbunden und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE)
 
Elektrogeräte anschließen
 
X
Ausnahme: Einbau in eine fest installierte Einbauküche
 
Erdaushub
X
 
auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken
 
Erdkabel verlegen oder austauschen
X
 
siehe auch Überlandleitungen
 
Erdwärmebohrung
X
 
 
 
Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich
 
X
 
Fahrbahnbelag
X
 
incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästen Fahrbahndecken
 
Fahrbahnmarkierung
  • endgültig (Weißmarkierung)
  • vorübergehend
X
X
 
 
Fertiggaragen
X
 
wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt
 
Festzelterrichtung
 
X
vgl. Material- und Bürocontainer in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE
 
Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude
 
X
kein Einrichtungsgegenstand i. S. des Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
 
Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolien
X
 
 
 
Fotovoltaikanlagen (Errichtung)
X
 
unabhängig davon, ob sie das Dach ersetzen oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE
 
Gartenanlagen
X
 
wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o. Ä. Teil der Leistung sind
 
Gartenzaun
X
 
 
 
Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i. S. des Abschn. 4.9.1 Abs. 1 UStAE
X
 
vgl. S 7279 Karte 2
 
Gewerbliche Geschirrspüler
X
 
wenn sie durch Fundamente oder Vorrichtungen mit dem Gebäude fest verbunden sind
 
Grabstein
 
X
außer bei Mausoleen
 
Grundwasserabsenkung
X
 
 
 
Hausanschlüsse
X
 
 
Kanalbau
X
 
 
 
Kranvermietung mit Bedien- personal zwecks Abladen von Baustoffen
 
X
 
 
Landschaftsgestaltung
 
X
Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden
 
Markise (Einbau)
X
 
 
 
Maschinen
 
X
Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE)
 
Messestand (Aufstellen)
 
X
 
 
Pflasterarbeiten
X
 
 
 
Pflege einer Dachbegrünung
 
X
 
 
Photovoltaikanlagen (Errichtung)
X
 
unabhängig davon, ob sie das Dach ersetzen oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. auch Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE
 
Planierraupe, zur Verfügungsstellung mit Bedienungspersonal
 
X
vgl. Baukran
 
Regalförderzeug
 
X
vgl. Anlagenbau
 
Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport
 
X
es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt
 
Rohrreinigung
 
X
es sei denn, dass Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE
 
Rolltreppe (Einbau)
X
 
 
 
Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort
 
X
 
 
Saunaeinbau
X
 
 
 
Silo
X
 
wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird
 
Solaranlagen
X
 
 
 
Spielplätze und Spielanlagen
X
 
wenn mit dem Grund und Boden durch Fundament o. ä. fest verbunden
 
Tankanlageneinbau
X
 
 
 
Telefonanlagen
X
 
vgl. EDV-Anlagen
 
Teppichboden (verlegen)
X
 
 
 
Überlandleitungen verlegen oder austauschen
X
 
siehe auch Erdkabel
 
Verkehrsschilder und Ampelanlagen
  • dauerhaft
  • vorübergehend
X
X
bei substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500 €, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE
 
Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung
X
 
 
 
Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden
 
X
vgl. Betongleitschutzwände
 
Video-Überwachungsanlage
X
 
 
 
Wartung von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Windkraftanlagen
X
 
wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE

3. Kleinunternehmer

Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, als Leistungsempfänger Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schulden.


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Ändernder Verweis

VV BW OFD Karlsruhe 2011-04-05 S 7279 (Neuregelung)

Anwendende Verweise

UStAE Abschn 13b.2 Abs 5 (Anwendung)

UStAE Abschn 13b.2 Abs 7 (Anwendung)

UStAE Abschn 13b.2 (Anwendung)

UStAE Abschn 4.9.1 Abs 1 (Anwendung)

VV BW OFD Karlsruhe 2011-08-25 S 7279 (Anwendung)

Sonstige Verweise

UStG 1980 § 13b Abs 2 (Durchführungsvorschrift)

UStG 1980 § 13b (Durchführungsvorschrift)

UStG 1980 § 19 Abs 1 (Durchführungsvorschrift)

OFD Karlsruhe v. - S 7279

Fundstelle(n):
DAAAF-83730