Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i. S. des § 13b UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 13b.2 UStAE), gilt Folgendes:
1. Reparatur- und Wartungsleistungen
Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
2. Begriff der Bauleistung
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Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen | |
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung | X | |||
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung | X | vgl. aber Erdaushub | ||
Analyse von Baustoffen | X | |||
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | X | Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. | ||
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) | X | vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE | ||
Arbeitnehmerüberlassungen | X | dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt | ||
Austausch von Stromzählern | X | |||
Aufzug | X | |||
Bauaustrocknung | X | |||
Baukran, zur Verfügung stellen mit Bedienungspersonal | X | es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird | ||
Bausatzhaus | X | wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt | ||
Bauschuttzerkleinerung | X | |||
Beleuchtungsinstallation | X | ausgenommen Beleuchtungssysteme (z. B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen) | ||
Berliner Verbau | X | |||
Betongleitschutzwände und Stahlgleitschutzwände | X | Ausnahme: vorübergehender Aufbau z. B. im Baustellenbereich | ||
Betonmischer | X | wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z. B. Verfüllung von Ortbeton | ||
Betonpumpe | X | vgl. aber Betonmischer | ||
Blitzschutzsysteme (auch Erdungsanlagen, Überspannungsschutz) | X | |||
Bodenbeläge | X | |||
Brandmeldeanlage einbauen | X | |||
Brückenbau | X | |||
Brunnenbau | X | |||
Dachbegrünungen | X | |||
EDV-Anlagen | X | wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind | ||
Einrichtungsgegenstände (incl. Einbauküche, Regale) | X | wenn mit Gebäude fest verbunden und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE) | ||
Elektrogeräte anschließen | X | Ausnahme: Einbau in eine fest installierte Einbauküche | ||
Erdaushub | X | auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken | ||
Erdkabel verlegen oder austauschen | X | siehe auch Überlandleitungen | ||
Erdwärmebohrung | X | |||
Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich | X | vgl. Gerüstbau in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE | ||
Fahrbahnbelag | X | incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästen Fahrbahndecken | ||
Fahrbahnmarkierung
| X | X | ||
Fertiggaragen | X | wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt | ||
Festzelterrichtung | X | vgl. Material- und Bürocontainer in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE | ||
Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude | X | kein Einrichtungsgegenstand i. S. des Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE | ||
Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolien | X | |||
Fotovoltaikanlagen (Errichtung) | X | unabhängig davon, ob sie das Dach ersetzen oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE | ||
Gartenanlagen | X | wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o. Ä. Teil der Leistung sind | ||
Gartenzaun | X | |||
Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i. S. des Abschn. 4.9.1 Abs. 1 UStAE | X | vgl. S 7279 Karte 2 | ||
Gewerbliche Geschirrspüler | X | wenn sie durch Fundamente oder Vorrichtungen mit dem Gebäude fest verbunden sind | ||
Grabstein | X | außer bei Mausoleen | ||
Grundwasserabsenkung | X | |||
Hausanschlüsse | X | |||
Kanalbau | X | |||
Kranvermietung mit Bedien- personal zwecks Abladen von Baustoffen | X | |||
Landschaftsgestaltung | X | Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden | ||
Markise (Einbau) | X | |||
Maschinen | X | Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE) | ||
Messestand (Aufstellen) | X | |||
Pflasterarbeiten | X | |||
Pflege einer Dachbegrünung | X | |||
Photovoltaikanlagen (Errichtung) | X | unabhängig davon, ob sie das Dach ersetzen oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. auch Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE | ||
Planierraupe, zur Verfügungsstellung mit Bedienungspersonal | X | vgl. Baukran | ||
Regalförderzeug | X | vgl. Anlagenbau | ||
Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport | X | es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt | ||
Rohrreinigung | X | es sei denn, dass Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE | ||
Rolltreppe (Einbau) | X | |||
Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort | X | |||
Saunaeinbau | X | |||
Silo | X | wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird | ||
Solaranlagen | X | |||
Spielplätze und Spielanlagen | X | wenn mit dem Grund und Boden durch Fundament o. ä. fest verbunden | ||
Tankanlageneinbau | X | |||
Telefonanlagen | X | vgl. EDV-Anlagen | ||
Teppichboden (verlegen) | X | |||
Überlandleitungen verlegen oder austauschen | X | siehe auch Erdkabel | ||
Verkehrsschilder und Ampelanlagen
| X | X | bei substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500 €, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE | |
Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung | X | |||
Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden | X | vgl. Betongleitschutzwände | ||
Video-Überwachungsanlage | X | |||
Wartung von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Windkraftanlagen | X | wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE |
3. Kleinunternehmer
Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, als Leistungsempfänger Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schulden.
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F | Einsortierungshinweis: | bitte anstelle der bisherigen Karte 1 vom einsortieren |
Ändernder Verweis
VV BW OFD Karlsruhe 2011-04-05 S 7279 (Neuregelung)
Anwendende Verweise
UStAE Abschn 13b.2 Abs 5 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 7 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 (Anwendung)
UStAE Abschn 4.9.1 Abs 1 (Anwendung)
VV BW OFD Karlsruhe 2011-08-25 S 7279 (Anwendung)
Sonstige Verweise
UStG 1980 § 13b Abs 2 (Durchführungsvorschrift)
UStG 1980 § 13b (Durchführungsvorschrift)
UStG 1980 § 19 Abs 1 (Durchführungsvorschrift)
OFD Karlsruhe v. - S 7279
Fundstelle(n):
DAAAF-83730