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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 150/15

Gesetze: SGB VI § 47; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; BGB § 1303; BGB § 1570; BGB § 1587

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nur geschiedene Versicherte können einen Anspruch auf eine Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI haben.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Versicherte, die nicht verheiratet gewesen sind, keinen Anspruch auf Erziehungsrente haben können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAF-83637

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.04.2016 - L 3 R 150/15

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