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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 18 R 1120/15

Streitig ist die Verrechnung von Beitragsansprüchen der beigeladenen Berufsgenossenschaft mit dem Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der im März 1949 geborene Kläger war bis 2011 Gesellschafter der Speditionsfirma H H Transporte GmbH, für deren Beitragsschulden er aufgrund selbstschuldnerischer Bürgschaft persönlich haftet. Seit 2007 betrieb er außerdem als Einzelkaufmann ein Transportunternehmen unter der Firma "H I H Transporte e.K.". Unter dieser Firma übernahm er zum 2.8.2011 das Vermögen der H H Transporte GmbH im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung (Handelsregisterauszug (HRA) 4300 Amtsgericht (AG) Iserlohn). Der Kläger bezieht von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (seit 1.1.2016 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation; fortan: BG Verkehr) wegen der Folgen zweier Arbeitsunfälle (vom 2.11.1992 und 28.4.1994) 2 Verletztenrenten in Höhe von (im Juli 2012) 259,72 EUR und 1.447,77 EUR. Die BG Verkehr setzte gegenüber dem Kläger als Inhaber der Firma "H I H Transporte e.K." (Arbeitgeber-)Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit vom 1.1.2010 bis 29.4.2012 in Höhe in Höhe von 10.761,52 EUR (Bescheide vom 10.04.2011, 31.3.2012, 14.4.2012 in der Fassung des Bescheides vom 4.6.2012) und außerdem rückständige Beiträge für seine Unternehmer-Zusatzversicherung in Höhe von 365,87 EUR (Bescheid vom 14.5.2012) bestandskräftig fest. Mit Wirkung zum 9.3.2012 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet und Rechtsanwalt V H aus X zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts (AG) Hagen vom 9.3.2012, Aktenzeichen (Az) 109 IN 46/12). Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde nicht verhängt. Der Kläger beantragte am 13.3.2012 Restschuldbefreiung. Am 30.4.2012 eröffnete das AG Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma H I H Transporte e.K. und ernannte Rechtsanwalt H zum Insolvenzverwalter (Beschluss vom 30.4.2012). Seit dem 30.4.2012 führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Klägers mit bis zu sieben Arbeitnehmern. Die Bescheide der BG Verkehr vom 14.5.2012 und 4.6.2012 wurden dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben. Mit Beschluss vom 18.12.2015 ordnete das Insolvenzgericht die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren an. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.7.2012 in Höhe von zunächst 474,44 EUR (ab 1.2.2013: 509,08 EUR). Für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 30.11.2012 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von 2.846,64 EUR, die sie vorläufig einbehielt (Bescheid vom 29.10.2012). Die BG Verkehr rechnete ihre Beitragsforderung in Höhe von 11.127,39 EUR (10.761,52 EUR + 367,85 EUR) mit der höheren der beiden Verletztenrenten des Klägers in Höhe des hälftigen monatlichen Zahlbetrags auf, monatlich also in Höhe von 1.447,77: 2 = 723,89 EUR (Bescheid vom 5.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 17.5.2013, Klage anhängig beim SG Dortmund unter dem Az S 21 U 504/13). Im Insolvenzverfahren ist die von der BG Verkehr zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gegen den Kläger in Höhe von (zuletzt) 10.761,52 EUR in voller Höhe eingestellt worden. Die BG Verkehr ersuchte (außerdem) die Beklagte, die gesamten ausstehenden Beitragsforderungen in Höhe von 16.759,29 EUR (11.127,39 EUR, s.o., zzgl. 5.631,90 EUR rückständige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der H H Transporte GmbH für das Jahr 2010) mit der Altersrente des Klägers zu verrechnen (Schreiben vom 15.9. und 2.11.2012). Nach Anhörung des Klägers gab die Beklagte dem Ersuchen statt und verrechnete die Forderung der Beigeladenen ab dem 1.4.2013 in Höhe von monatlich 237 EUR mit der Altersrente des Klägers. Daneben erklärte sie zugunsten der BG Verkehr die Verrechnung i.H. v 1.423,32 EUR mit der hälftigen Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 26.11.2012. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt. Den Nachweis, durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu werden, habe der Kläger nicht geführt (Bescheid vom 14.2.2013). Hiergegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Teile der zur Verrechnung gestellten Forderung nicht mehr hafte, weil durch das Insolvenzverfahrens seine Verfügungsbefugnis über die laufende Altersrente entfallen sei. Seine persönliche Inanspruchnahme komme daher nicht mehr in Betracht. In Bezug auf die Bescheide vom 31.3.2012 und 4.6.2012 sei er als nicht mehr "handlungsfähig" anzusehen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.7.2013). Mit seiner noch im Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sich weiter gegen die Verrechnung gewandt. Die Forderungen der BG Verkehr bezögen sich weit überwiegend auf den Zeitraum nach Stellung des Insolvenzantrages. Soweit Beiträge rückständig seien, die den vorangehenden Zeitraum beträfen, seien diese durch Verrechnung mit der Verletztenrente in der Zwischenzeit erfüllt worden. Soweit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Beiträge zur BG Verkehr zu entrichten gewesen und fällig geworden seien, beträfen sie ausschließlich die Rechtssphäre des Insolvenzverwalters. Sie seien entweder zur Insolvenztabelle anzumelden oder als Masseverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen. Das Sozialgericht (SG) hat die BG Verkehr mit Beschluss vom 7.8.2014 beigeladen (fortan: Beigeladene). Der Kläger hat beantragt,

Fundstelle(n):
KAAAF-83625

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.06.2016 - L 18 R 1120/15

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