1. Konnte ein Familienangehöriger zu keinem Zeitpunkt seit seiner Einreise in den Mitgliedsstaat ein Aufenthaltsrecht von dem freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer ableiten, kann er sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung einer Ausbildung aus Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 nicht berufen.
2. Ein Nachziehen im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU liegt nicht vor, wenn ein familiäres Zusammenleben mit dem Familienangehörigen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat und auch nicht geplant war.
3. Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII findet nicht statt.
Fundstelle(n): MAAAF-83620
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LSG Hessen, Urteil v. 29.09.2016 - L 9 AS 427/16 B ER
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