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Keine Genehmigung einer Anstellung für einen Vertragsarzt mit voller Zulassung
Die Parteien stritten im einstweiligen Rechtsschutz über eine Anstellungsgenehmigung für einen Arzt, der bereits in eigener Praxis mit einem vollen Sitz vertragsärztlich tätig war.
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein MVZ, beantragte die Genehmigung zur Anstellung des Facharztes für Allgemeinmedizin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden (Anrechnungsfaktor 0,5). Der anzustellende Arzt war seit dem Jahr 1999 mit vollem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und übte seine ärztliche Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft aus.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass er Bedenken habe, neben einer vollen Zulassung eine weitere Anstellung im vertragsärztlichen Bereich zu genehmigen, da der anzustellende Arzt dann mit mehr als einem Anrechnungsfaktor von 1,0 vertragsärztlich tätig wäre. Aufgrund der Anstellung und der eigenen Niederlassung bestehe ein Anrechnungsfaktor von „1,5“, was nach Ansicht des Zulassungsausschusses unter Gesichtspunkten der Bedarfsplanung unzulässig sei.
Das beantragende MVZ legte hiergegen Widerspruch beim...