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Online-Nachricht - Montag, 10.10.2016

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell (FG)

Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht erfüllt, kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Dem Vorsteuerabzug des Klägers lagen u.a. Eingangsrechnungen des Lieferanten P, mit dem der Kläger seit Jahren gut bekannt war, zugrunde. Das Geschäftsmodell des P beruhte auf Umsatzsteuerbetrug. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung kürzte das FA den Vorsteuerabzug des Klägers, wogegen dieser Einspruch einlegte und die Gewährung des streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege beantragte.

Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Das FA hat den Vorsteuerabzug rechtswidrig versagt, da es nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger aufgrund objektiver Umstände zumindest hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war.

  • Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Vorsteuerabzugs sind gegeben. Die genannten Lieferungen sind unstreitig an das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden.

  • Der Umstand, dass diese Umsätze in einen vom Verkäufer begangenen Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren und die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer vom Verkäufer nicht an den Fiskus entrichtet wurde, steht dem Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht entgegen.

  • Der Vorsteuerabzug ist zwar zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

  • Die Steuerverwaltung kann jedoch vom Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
RAAAF-83491