Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung für Industrieplasma (EuGH)
Die Steuerbefreiung für die
Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus
menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn das Blutplasma nicht unmittelbar
für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von
Arzneimitteln bestimmt ist ().
Hintergrund: Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch von der Steuer.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln eine Lieferung von Blut im Sinne von § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 darstellt.
Hierzu führt der EuGH u.a. weiter aus:
Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung der Lieferung von menschlichem Blut von der Steuer soll gewährleisten, dass der Zugang zur Lieferung von Produkten, die zu Gesundheitsleistungen beitragen oder einen therapeutischen Zweck haben, nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Lieferung dieser Produkte der Mehrwertsteuer unterworfen wäre (vgl. u.a. , "VDP Dental Laboratory", Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher muss die Lieferung von menschlichem Blut, einschließlich der Lieferung von Blutplasma, das eines seiner Bestandteile ist, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn diese Lieferung unmittelbar zu dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beiträgt, d. h., wenn das gelieferte Blutplasma unmittelbar für Gesundheitsleistungen oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird.
Dies ist bei sog. Industrieplasma nicht der Fall, da es dazu bestimmt ist, in einem industriellen Herstellungsprozess, u.a. zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln, eingesetzt zu werden.
Folglich fällt nur Blutplasma, das tatsächlich zur unmittelbaren therapeutischen Verwendung bestimmt ist, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung.
Quelle: , "TMD" (il)
Fundstelle(n):
TAAAF-83473