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Nachträglich festgestellte Kleinunternehmereigenschaft
Nimmt ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch, trägt er das Risiko der zutreffenden Ermittlung seiner Umsätze.
Ergibt sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die starre Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat, so hat von Anfang an eine unerlässliche Voraussetzung für die Nichterhebung der Steuer gefehlt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind nach dem NWB QAAAF-80736 unerheblich.
Der Unternehmer muss zwar zu Beginn des Kalenderjahres wissen, ob er der Regelbesteuerung unterliegt oder nicht. Allerdings trägt der Unternehmer das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze.
Wenn die Umsatzgrenze objektiv überschritten ist, der Unternehmer aber – wie im Streitfall – subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen ist, kommt lediglich eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Dies ist in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen. So soll die Festsetzung der Steuer unbillig sein, wenn der Irrtum entschuldbar war und der Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Um...