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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 1379/15

Gesetze: UStG § 19 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO § 163, AO § 227

Kleinunternehmerregelung bei nachträglich von Betriebsprüfung festgestellter geringfügiger Überschreitung der 17.500-Euro-Vorjahresumsatzgrenze nicht anwendbar

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Umsatzgrenze von maximal 17.500 Euro Vorjahresumsatz als Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) starr ist, dass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung des § 19 UStG ausschließt und dass Umfang und Umstände des Überschreitens sowie ein Verschulden insoweit ohne Bedeutung sind.

2. Die Kleinunternehmerregelung ist daher nicht anwendbar, wenn sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich ergibt, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze von 17.500 Euro geringfügig (hier: von Betriebsprüfung mit 18.172 Euro festgestellter Vorjahresumsatz) überschritten hat. Ist der Unternehmer aber subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen und hat er die Kleinunternehmerregelung deswegen weiter angewendet, kommt eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht, die aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2016 S. 969
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2016 S. 2771
UStB 2016 S. 331 Nr. 11
QAAAF-80736

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.07.2016 - 4 V 1379/15

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