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Arbeitsrecht | Kein Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbungen
Wenn eine Person nicht die ausgeschriebene Stelle selbst, sondern nur den Status als Bewerber mit dem alleinigen Ziel erlangen will, (geschäftsmäßig) eine Entschädigung wegen angeblicher Alters- bzw. Geschlechtsdiskriminierung zu erlangen, handelt sie rechtsmissbräuchlich und fällt nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung in abhängiger Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ (Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 1 RL 200/78/EG bzw. 2000/54/EG).
Der EuGH hat auf Vorlage des (A) NWB FAAAE-95898) dem Geschäftsmodell eines deutschen Anwalts, der mittels Scheinbewerbungen und angeblicher Diskriminierung wegen seines Alters und/oder seines Geschlechts Entschädigungszahlungen nach dem AGG generieren wollte, da...