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LAG Hamm 06.04.2016 2 Sa 1395/15, NWB 41/2016 S. 3070

Insolvenzrecht | Keine Erwerberhaftung nach § 25 HGB bei übertragender Sanierung im laufenden Insolvenzverfahren

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit seiner darin angeordneten Fortführungshaftung ist bei einer Unternehmensveräußerung durch den Insolvenzverwalter grds. einschränkend so auszulegen, dass jene keine Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gilt aber ebenso auch dann, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) angeordnet wurde. Denn der Gesetzgeber hat hiermit allenfalls eine neue, aber keine eigenständige „Verfahrensart“ im Insolvenzrecht geschaffen, die eigenen und damit vom Regelinsolvenzverfahren abweichenden Regelungen folgen sollte. Sinn und Zweck der Eigenverwaltung und ihre Bedeutung im Insolve...

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