Umsatzsteuer | Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung (FG)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat einer Klage stattgegeben,
mit der die Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für
Provisionsraten begehrt wurde, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem
Zeitpunkt der Leistungserbringung lag (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.
Sachverhalt: Klägerin war eine Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelte und für erfolgreiche Vermittlungen von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen erhielt. Diese Provisionsforderungen waren nach den Vereinbarungen mit den Vereinen ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Leistungen der Klägerin in vollem Umfang im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitsverträge der vermittelten Lizenzspieler erbracht und somit zu diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die Klägerin ist im Streitjahr zu einer Berichtigung des Steueranspruchs für die von ihr erbrachten Leistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigt.
Uneinbringlich ist ein Entgelt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Ebenfalls ist von einer Uneinbringlichkeit auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Nach diesen Grundsätze war die Klägerin im Streitjahr 2012 zur Berichtigung der Umsatzsteuer auf Provisionsforderungen in dem beantragten Umfang wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, da sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der streitbefangenen Provisionsraten rechnen konnte.
Mit seinem Urteil führt das FG Niedersachsen die Rechtsprechung des BFH fort. Der BFH hatte mit Urteil v. - V R 31/12 die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.
Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung u.a. für Ratenzahlungsverkäufe. Sie ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 51/16 geführt.
Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
PAAAF-83217