1. Gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Im Rahmen dieser Belegpflicht muss der Auskunftspflichtige grundsätzlich auf Verlangen außer dem Steuerbescheid auch eine Kopie der zugrunde liegenden Steuererklärung vorlegen, denn in nicht seltenen Fällen reicht der Steuerbescheid allein nicht aus, um die unterhaltsrechtlich wesentlichen Einkünfte verständlich zu belegen.
2. Vorbereitende Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen eines Stufenantrags geltend gemacht werden, gehören nicht in den Scheidungsverbund, da im Verbund nur Entscheidungen für den Fall der Scheidung zu treffen sind.
Fundstelle(n): UAAAF-83169
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OLG Brandenburg, Beschluss v. 11.02.2015 - 10 WF 7/15
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