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Öffentlicher Dienst | unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Beamte und Angestellte
Nach dem schließt weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 Abs. 1 EG unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern aus.