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Online-Nachricht - Dienstag, 04.10.2016

Einkommensteuer | Nachweisanforderungen an ausländischen Arbeitslohn (FG)

Durch ein DBA von der inländischen Besteuerung befreiter Arbeitslohn ist dennoch im Inland zu versteuern, wenn die Nachweisanforderungen des § 50d Abs. 8 EStG nicht erfüllt sind. Minimalvoraussetzung für den Nachweis der im Ausland entrichteten Steuern ist ein Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung ( ; Revision zugelassen).

Hintergrund: Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden (§ 50d Abs. 8 Satz 1 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung bei Arbeitgebern im Iran. Er deklarierte neben seinen inländischen Einkünften die Einkünfte aus dem Iran als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Dem Finanzamt legte der Kläger Bescheinigungen seiner iranischen Arbeitgeber vor, die (ohne Betragsangaben) bestätigen, dass die Honorare des Klägers netto ausgezahlt und die Steuern an die iranische Regierung abgeführt wurden. Bescheinigungen der iranischen Steuerbehörden über die Abführung der Steuer wurden nicht vorgelegt. Das FA hielt die vorgelegten Bescheinigungen für nicht hinreichend. Dieser Auffassung folgt das FG.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind zwar nach dem DBA Deutschland/Iran zunächst von der inländischen Besteuerung freigestellt, diese Freistellung wird aber durch die unilaterale Rückfallklausel in § 50d Abs. 8 EStG überlagert.

  • Obwohl die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit danach von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (freizustellen) waren, ist der Kläger mit diesen Einkünften im Streitjahr in Deutschland steuerpflichtig, da er die Nachweisvoraussetzungen der unilateralen Rückfallklausel in § 50d Abs. 8 EStG nicht erfüllt hat.

  • Die beiden von den Arbeitgebern des Klägers im Iran vorgelegten Bescheinigungen reichen nicht zum Nachweis der Festsetzung und Entrichtung der auf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern aus.

  • Minimalvoraussetzung für den Nachweis der Festsetzung und Entrichtung der im Tätigkeitsstaat angefallenen Steuern ist ein – ggf. nach den Möglichkeiten der Belegbeibringung im jeweiligen Staat differenziert ausgestalteter – Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da im Hinblick auf die vielen im Ausland tätigen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer ein Interesse an einer höchstrichterlichen Konkretisierung der Nachweisanforderungen in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG bestehe.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
DAAAF-83072