»a) Eine Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsieht, kann unanwendbar sein, wenn wegen der seit dem Vertragsschluß eingetretenen Änderung der Verhältnisse dem Auscheidenden das Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.
b) Bei der Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens ist der Tatrichter nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden.
c) Kann dem ausscheidenden Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Abfindungsregelung nicht zugemutet werden, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Vertragsschließenden festzusetzen.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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