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RENO Nr. 10 vom Seite 7

Erneute Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

Leitsatz: a) Nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird die bereits entstandene Verfahrensgebühr dann nicht auf die Verfahrensgebühr für das erneute Berufungsverfahren angerechnet, wenn die Partei sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt.

b) Hatte sich die Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertreten lassen und lässt sie sich im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt vertreten, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auch dann nicht statt, wenn der Einzelanwalt im ersten Berufungsverfahren der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte.

Sachverhalt

RA E. ist Mitglied der Sozietät P., die die Eheleute T. erstinstanzlich in einer Baurechtssache vor dem Landgericht vertritt. Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht gegen die Eheleute T. ein Urteil.

Frage hierzu

Welche Gebühren kann die Kanzlei P. nach welchen Vorschrif...