Besteuerungsrecht Kanadas für von der Deutschen Rentenversicherung Bund an eine in Kanada ansässige Steuerpflichtige gezahlte
Rente
örtliche Zuständigkeit des FA Neubrandenburg nach § 1 Abs. 1 EStZustV nur für beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
ausschließlich mit Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG
Leitsatz
1. Das Besteuerungsrecht für eine Altersrente, die eine in Kanada ansässige Steuerpflichtige von der Deutschen Rentenversicherung
Bund bezieht, steht nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 30 DBA-Kanada und Ziffer 5 Buchst. b) des Protokolls zum DBA-Kanada
nicht Deutschland, sondern Kanada zu (Abweichung v. ; Festhaltung an den Senatsurteilen
v. , 1 K 453/15 und 1 K 4/15); ein deutsches Besteuerungsrecht ergibt sich auch nicht aus Art. 18 Abs. 2 S. 1 und
2 DBA Kanada.
2. Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind „Ruhegehälter” i. S. v. Art. 18 Abs. 1 S. 1 DBA-Kanada. Ziffer 5 Buchst.
b des Protokolls zum DBA-Kanada enthält für die Quellenbesteuerung in Deutschland eine sachliche Begrenzung, nach der diese
nur für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst möglich ist.
3. Das FA Neubrandenburg ist nach § 19 Abs. 6 S. 1 und 2 AO i.V. m. § 1 Abs. 1 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
(EStZustV) nur für solche Personen örtlich zuständig, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
ausschließlich mit Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 EStG zu veranlagen sind, nicht also für Personen, die auch
Versorgungsbezüge i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG aus Deutschland beziehen.
Fundstelle(n): GAAAF-83006
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.06.2016 - 1 K 158/13
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