Mietspiegel als Anhaltspunkt für die ortsübliche Miete eines an Angehörige vermieteten Einfamilienhauses
Nachweis von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige
Abzug von im Voraus für das Folgejahr gezahltem Unterhalt im Jahr der Zahlung
Leitsatz
1. Weist das vermietete Einfamilienhaus im Hinblick auf Größe und Ausstattung im Vergleich zu einer Mietwohnung keine Besonderheiten
auf, so kann der Vergleichswert eines Mietspiegels, der Richtwerte für das Mietniveau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
angibt und nicht speziell auf Einfamilienhäuser zugeschnitten ist, gleichwohl einen Anhaltspunkt für den Mietpreis eines vergleichbaren
Einfamilienhauses geben, der durch Zuschläge für die gesteigerte Wohnqualität beim Bewohnen eines Einfamilienhauses anzupassen
ist.
2. Bei der Übergabe von Bargeld an Angehörige sind an den Nachweis erhöhte Anforderungen zu stellen.
3. Auch bei der Unterstützung von im Ausland lebenden Angehörigen ist der Nachweis der Zahlungen grundsätzlich durch eine
Bestätigung der unterstützten Personen möglich, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen steht.
4. Im Voraus gezahlter Unterhalt ist auch dann im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abziehbar, wenn die Zahlung im Dezember erfolgt und der geleistete Betrag als Unterhalt für das nächste Jahr anzusehen ist.
Dem steht auch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1858 Nr. 22 KÖSDI 2017 S. 20123 Nr. 1 QAAAF-82998
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.02.2016 - 5 K 4220/12
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