Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen, Angabe des Rechnungsempfängers
Leitsatz
1. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die streitigen Handwerkerrechnungen nicht an den Kläger,
sondern an seine Verwandten gerichtet waren. Der Kläger hat keine Rechnung erhalten, so dass die Voraussetzung des § 35a Abs.
5 S. 3 EStG nicht erfüllt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen
hat.
2. Hinsichtlich der Bezahlung hat der Gesetzgeber lediglich die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, dass der Rechnungsempfänger
die Rechnung auch selbst bezahlt, so dass die Steuerermäßigung auch im Fall eines so genannten abgekürzten Zahlungswegs in
Betracht kommt (Apitz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 35a EStG Rz. 26; Krüger, in Schmidt, EStG, 2015, § 35a EStG
Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rspr. des BFH).
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