Abgrenzung von nicht steuerbarem Schadensersatz und steuerpflichtigen Ersatzleistungen
Leitsatz
1) Eine einheitliche Schadensersatzzahlung ist stets daraufhin untersucht werden, welcher Schaden im Einzelnen abgegolten
wird. Gegebenenfalls ist die Entschädigung aufzuteilen.
2) Soweit der Schadensersatz durch die Verletzung des Eigentumsrechts an einem Grundstück i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG veranlasst
ist, ist ein nicht steuerbarer Schadensersatz gegeben.
3) Soweit der Schadensersatz entgangene und entgehende Mieteinnahmen kompensiert, handelt des sich um eine steuerpflichtige
Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG.
4) Soweit die Zahlung den Ersatz von Finanzierungskosten betrifft, ist diese als steuerpflichtige Einnahme bei der betreffenden
Einkunftsart zu erfassen.