Online-Nachricht - Freitag, 30.09.2016

Gewerbesteuer | Abstandszahlungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben (FG)

Abstandszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines ungünstigen Vermittlungsvertrags sind sofort abziehbare Betriebsausgaben, wenn dadurch eine langfristige Verbesserung der Gewinnchancen erreicht wird (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin (GmbH) betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit. Dieses ist aufgrund einer Zusammenschaltungsvereinbarung mit dem Netz der Deutsche Telekom AG verbunden. Die Klägerin behandelte im Jahr 2001 eine anlässlich einer vorzeitigen Vertragsauflösung geleistete Zahlung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Dieser Einschätzung von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben folgte das FA nicht und ordnete diesen Vorgang in den Bereich Rechtsverzicht ein, infolgedessen die Klägerin ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne von § 5 Abs. 2 EStG erworben habe, das zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sei.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Das FA hat zu Unrecht die Zahlung anlässlich der Aufhebung des Vertrags nicht vollumfänglich als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Jahr 2001 anerkannt.

  • Durch die Zahlung zur vorzeitigen Vertragsaufhebung befreite sich die Klägerin in geschäftswertstärkender Weise von einem Vertrag, der sich aus ihrer Sicht als unternehmerische Fehlmaßnahme herausgestellt hatte.

  • Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH zu Abstandszahlungen anlässlich vorzeitiger Vertragsbeendigungen erwarb sie für diese Zahlung kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, so dass der entrichtete Betrag nicht zu Anschaffungskosten eines solchen Wirtschaftsguts führen konnte. Vielmehr ist die Zahlung vollumfänglich als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe im Jahr 2001 zu qualifizieren.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
PAAAF-82981