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Steuerrecht | Folgen bei Übergang zur Liebhaberei
Der Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht und damit der Beginn der Liebhaberei führen nicht zu einer Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 EStG. Die Wirtschaftsgüter bleiben daher Betriebsvermögen, so dass die stillen Reserven zunächst nicht gewinnerhöhend aufzulösen sind.
[i]Versteuerung der stillen Reserven erst bei Veräußerung oder EntnahmeErst wenn die Wirtschaftsgüter nach Beginn der Liebhaberei entnommen oder veräußert werden, sind die stillen Reserven zu versteuern. Zu versteuern sind dann aber nur die stillen Reserven, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Einkünfteerzielungsabsicht vorhanden waren, nicht die erst danach entstandenen stillen Reserven.
[i]Unterscheidung zwischen Anlage- und UmlaufvermögenBei der Ermittlung der stillen Reserven ist zum einen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen und zum anderen zwischen Einnahmen-Überschussrechnung und Bilanzierung zu unterscheiden:
Umlaufvermögen im ...