Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Organschaft mit Personengesellschaft
Der XI. Senat des BFH hält an seiner Auffassung zu Personengesellschaften als Organgesellschaften bei der Umsatzsteuer fest: Danach kann eine GmbH & Co. KG als Organgesellschaft in Betracht kommen.
[i]GmbH & Co. KG ist mit juristischer Person vergleichbarNach dem XI. Senat ist eine GmbH & Co. KG mit einer juristischen Person vergleichbar, die von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gefordert wird. Ist die GmbH & Co. KG wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in den Organträger eingegliedert, kommt es somit zu einer Organschaft mit dem Organträger.
Anders [i]V. Senat verlangt 100 %ige Eingliederungsieht dies der V. Senat des BFH, der ebenfalls für die Umsatzsteuer zuständig ist. Er sieht eine Personengesellschaft dann als Organgesellschaft an, wenn die Personengesellschaft zu 100 % in den Organträger eingegliedert und damit beherrscht wird.
Der [i]Streit zwischen den BFH-SenatenXI. Senat verlangt hingegen keine...