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Anwendung der Steuerschuldumkehr bei Arbeiten im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen
Konsequenzen des BMF-Schreibens vom 10. 8. 2016 für die Praxis
[i]BMF,
Schreiben
vom 10. 8. 2016
NWB ZAAAF-80104
Bauleistungen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn auch
der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist. In Bezug auf Betriebsvorrichtungen
hatte der
(BStBl 2015 II
S. 682) entschieden, dass sie keine Bauwerke i. S. des
§ 13b
UStG sind. Dies hatte zunächst für den entschiedenen Fall
zur Folge, [i]Becker,
NWB 28/2015
S. 2085 dass das Verfahren der
Steuerschuldumkehr nicht zur Anwendung kommt. Zur Vermeidung der hieraus
resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten – die Unterscheidung zwischen
Bauwerk und Betriebsvorrichtung ist nicht unbedingt leicht zu treffen –
hatte das BMF auf dieses Urteil zunächst mit einem Nichtanwendungserlass
reagiert (
BStBl 2015 I S. 623). Durch das
Steueränderungsgesetz
2015 vom (BGBl 2015 I
S. 1834) erfolgte mit Wirkung ab eine Anpassung des
§ 13b
UStG, wonach Arbeiten in Bezug auf Betriebsvorrichtungen
grds. in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens aufgenommen
werden. Diese gesetzliche Neuregelung gab den Anlass für ein weiteres
Anwendungsschreiben des BMF zur Überarbeitung des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (
NWB ZAAAF-80104). Ob nunmehr
Ruhe einkehrt, wird sich in der Praxis zeigen.