Kompakt-Training Unternehmenssteuern
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Besteuerung der Verkehrsakte
In Kapitel C. wird die Besteuerung der sog. Verkehrsakte näher beleuchtet. Zur Veranschaulichung der Thematik wird wieder auf das in Kapitel B. eingeführte Fallbeispiel mit Friseurmeister Milz zurückgegriffen.
1. Überblick
Unter Verkehrsakt versteht man einen Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung wie beispielsweise den Verkauf eines Gegenstandes oder den Erwerb eines Grundstücks. Die Besteuerung des Verkehrsaktes erfolgt in Form von sog. Verkehrssteuern.
Verkehrssteuern lassen sich in eine allgemeine Verkehrssteuer und mehrere spezielle Verkehrssteuern unterteilen:
Im Folgenden wird ausschließlich auf die für unternehmerische Entscheidungen wichtigste Verkehrssteuerart, nämlich die Umsatzsteuer, näher eingegangen.
2. Umsatzsteuer
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1949 I, S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) vom (BGBl 2014 I, S. 2438)
Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2005 I, S. 388), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom (BGBl 2015 I, S. 1834)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 (UStDV 2005) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2005 I, S. 435), zuletzt geändertS. 144durch die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verord...BGBl 2014 I, S. 2392