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Das Verbot von Schriftformvereinbarungen im arbeitsrechtlichen Formularvertrag
Aktueller Anpassungsbedarf für Arbeitgeber
Von der betrieblichen Praxis weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber unlängst im Zuge der Änderung des Datenschutzrechts u. a. auch den § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst, der die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Formvorgaben für Erklärungen und Anzeigen gegenüber dem Verwender in Verbraucher- oder Serienverträgen beschränkt. Spielte das darin enthaltene Klauselverbot, durch übersteigerte (Zugangs- und) Formerfordernisse eine unzulässige Barriere zur Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers implementieren zu wollen, bislang in der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung keine große Rolle, könnte sich dieser Befund nunmehr zur Überraschung nicht weniger – darunter wohl auch des Gesetzgebers – wesentlich geändert haben. Nachfolgend sollen deshalb die möglichen arbeitsrechtlichen Folgen der Änderung gerade auch mit Blick auf den Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers kurz aufgezeigt werden.
I. Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB
Verwenden Arbeitgeber Formularverträge, unterliegen diese, solange sie nicht ausnahmsweise individuell ausgehandelt wurden, als vorformulierte Vertragsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB und können somit, wei...