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Sozialversicherungsrecht | Abhängige Beschäftigung einer Prokuristin/Minderheitsgesellschafterin einer UG (haftungsbeschränkt)
Da die Sperrminorität einer GmbH/UG-Minderheitsgesellschafterin allenfalls dann ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sein kann, wenn die betreffende Gesellschafterin für die Gesellschaft auch zum Geschäftsführer bestellt wurde (in diesem Sinne etwa NWB LAAAF-67134; NWB ZAAAF-18729), besitzt [i]Bosse, NWB 5/2016 S. 352 und 15/2015 S. 1066sie als Prokuristin trotz ihrer Beteiligung am Stammkapital insoweit nicht die Rechtsmacht, ihre Weisungsgebundenheit als (bloße) Angestellte der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Dass sie in ihrem Prokuristenvertrag keinen arbeitnehmertypischen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub sowie auf Leistungen aus der Sozialversicherun...