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BGH 06.11.2015 V ZR 78/14, NWB 40/2016 S. 3001

Grundstücksrecht | Keine Beschaffenheitsvereinbarung allein durch vorvertragliche Grundstücksbeschreibung

Die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder eines Gebäudes (hier: Angabe zur Wohn- und Nutzfläche) vor Vertragsschluss durch den Verkäufer etwa in einem Exposé, die in der notariellen Urkunde aber anders als ein Ausschluss einer Sachmängelhaftung unberücksichtigt bleibt, führt regelmäßig nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Anmerkung:

Mit diesem Urteil revidiert der BGH seine bisherige Rechtsprechung: Noch in 2012 [i]Hofele, NWB 40/2016 S. 3033ging er in einer vergleichbaren Entscheidung von einer zumindest konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung wegen der Flächenangaben in einem Maklerexposé und Makleranzeigen trotz Nichterwähnung in der notariellen Urkunde und dortigem Haftungsausschluss für das Flächenmaß aus (vgl. NWB FAAAE-03135)...

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