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Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei Herstellung eines gemischt-genutzten Gebäuden
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Herstellung eines gemischt-genutzten Gebäudes kann für den Vorsteuerabzug – im Gegensatz zu den Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung – nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr kommt es insoweit auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. (2) Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. (3) Die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch den am in Kraft getreten...