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Körperschaftsteuer | Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs
Im übertrug eine Gesellschafterin im November 2013 ihre Beteiligung an der Klägerin (einer GmbH) in Höhe von 50 % auf die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand im Jahr 2013 ein Verlust, den sie in das Jahr 2012 zurücktragen wollte. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf das (BStBl 2008 I S. 736) die Auffassung, dass infolge der Anteilsübertragung der Verlust des Jahres 2013 gem. § 8c Abs. 1 KStG nur anteilig zurückgetragen werden könne.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Verlust der Klägerin kann nach Auffassung des Finanzgerichts – ungeachtet des § 8c KStG – nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in das Jahr 2012 zurückgetragen werden. Zwar sieht § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vor, dass die nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind. Ausgehend von ihrem Wortlaut sage die ...BStBl 2008 I S. 736