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BFH 07.06.2016 I R 51/14, NWB 40/2016 S. 2996

Körperschaftsteuer | Zinszahlungen einer Mitunternehmerschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

Nach dem ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8a Abs. 5 KStG 2002 n. F. (sog. Korb II-Gesetz) nicht erst auf der Stufe der Mitunternehmerkapitalgesellschaft, sondern als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns einer Personengesellschaft und damit auch bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags zu erfassen.

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft das vor Einführung der Zinsschranke nach § 4h EStG geltende Recht. Im Streitfall gewährte eine US-Kapitalgesellschaft ihrer inländischen Tochter-OHG im Streitjahr 2004 einen Kredit, der das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals überstieg. Dass der Zinsaufwand der OHG von 10.948.381 € nach § 8a KStG i. d. F. des sog. Korb II-Gesetzes eine verdeckte Gewinnausschüttung war, [i]Grundlagen „Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC“ NWB WAAAE-85847 stand außer Streit. Gegenstand des Revisionsverfahren...

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