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Körperschaftsteuer | Zinszahlungen einer Mitunternehmerschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
Nach dem ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8a Abs. 5 KStG 2002 n. F. (sog. Korb II-Gesetz) nicht erst auf der Stufe der Mitunternehmerkapitalgesellschaft, sondern als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns einer Personengesellschaft und damit auch bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags zu erfassen.
Die Entscheidung betrifft das vor Einführung der Zinsschranke nach § 4h EStG geltende Recht. Im Streitfall gewährte eine US-Kapitalgesellschaft ihrer inländischen Tochter-OHG im Streitjahr 2004 einen Kredit, der das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals überstieg. Dass der Zinsaufwand der OHG von 10.948.381 € nach § 8a KStG i. d. F. des sog. Korb II-Gesetzes eine verdeckte Gewinnausschüttung war, [i]Grundlagen „Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC“ NWB WAAAE-85847 stand außer Streit. Gegenstand des Revisionsverfahren...