InvStG 2018 § 11

Kapitel 2: Investmentfonds

Abschnitt 1: Besteuerung des Investmentfonds

§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden [tritt am 1. 1. 2018 in Kraft]

(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn

  1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge oder in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder

  2. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.

2Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. 3Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Statusbescheinigungen, die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 und 10 beigefügt werden.

(2) 1Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. 2Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. 3Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. 4Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAF-82809