1. Die Regelungswirkung der in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n.F. normierten Sonderregelung für die Anrechnung von Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, beschränkt sich auf die Modifikation der Vorschriften zur Einkommensanrechnung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen. Im Übrigen finden die allgemeinen Regelungen Anwendung.
2. Ein Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist als einmalige Einnahme unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V a.F. auf die Unterkunftskosten der nachfolgenden Monate aufzuteilen, wenn andernfalls der Leistungsanspruch vorübergehend vollständig entfallen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAF-82803
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LSG Thüringen, Urteil v. 20.07.2016 - L 4 AS 225/14
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