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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 738/12

Gesetze: AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Krankengeld und Krankengeldnachzahlungen in der DDR stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, sondern Sozialleistungen dar.

2. Arbeitsentgelt im Sinne der § 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte.

3. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

4. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.

Fundstelle(n):
QAAAF-82797

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LSG Sachsen, Urteil v. 13.09.2016 - 5 RS 738/12

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