1. Es spricht viel dafür, dass auch im Anwendungsbereich von § 240 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGB V Einkommensnachweise, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht werden, rückwirkend zu berücksichtigen sind.
2. Maßgeblich für das Ende der Beschäftigung ist grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen.
3. Das Ende einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist zweifelhaft, wenn der Arbeitgeber den Versicherten nur deshalb abmeldet, weil dieser mehrere Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist.
Fundstelle(n): BAAAF-82763
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 02.08.2016 - L 9 KR 284/16 B ER
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