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Mietrecht | Divergenz des schriftlich und mündlich vereinbarten Mietzinses
Wird im schriftlichen Vertrag eine Miete dokumentiert, die zu der tatsächlich vereinbarten außer Verhältnis steht (im vorliegenden Falle machte sie nur etwa 1/7 der wahren Miete aus), so liegt die Vermutung nahe, dass eine Steuerhinterziehung beabsichtigt ist und mithin eine nichtige sog. „Ohne-Rechnung-Abrede„ vorliegt. Die Gültigkeit des Mietvertrags ist folglich i. S. des § 139 BGB davon abhängig, ob er auch ohne die nichtige mündliche Nebenabrede, eine inhaltlich falsche Vertragsurkunde herzustellen, zu denselben Bedingungen, insbesondere zu derselben Miete, abgeschlossen worden wäre, ob also Hauptzweck des Geschäfts nicht die Steuerhinterziehung, sondern die Vermietung des Mietobjekts gewesen ist ().