»a) In den Fällen einer verdeckten Sacheinlage führt die Verletzung der Sachgründungsvorschriften dazu, daß jedenfalls der schuldrechtliche Teil des verdeckten Rechtsgeschäfts der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist. Das gilt auch dann, wenn der vereinbarte Wert der Sachleistung den Betrag der übernommenen Bareinlage erheblich übersteigt (gemischte Sacheinlage).
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des verdeckten Geschäfts erfolgt nach den Grundsätzen der Saldotheorie. Hat der Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich an Stelle seiner Bareinlage (schuldrechtliche) Lizenzen gewährt, so bemißt sich der Wertausgleich dafür nach einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr.
c) Den Bereicherungsanspruch der Gesellschaft kann auch ein Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio geltend machen.
d) Eine als Teilakt der verdeckten Sacheinlage aus Mitteln der Gesellschaft erfolgte Zahlung des Gesellschafters (sog. Hin- und Herzahlen) tilgt die Bareinlageverpflichtung nicht. Mit seinem hieraus entstandenen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft kann der Gesellschafter nicht gegen die Einlageforderung, jedoch gegen einen Bereicherunganspruch der Gesellschaft aus der Rückabwicklung des verdeckten Geschäfts aufrechnen.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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