Teil 3: Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 2: Disziplinarverfahren
§ 95a [tritt am 1.8.2022 in Kraft:] Verjährung [1]
(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
eines Widerspruchsverfahrens,
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
die Erhebung der Disziplinarklage und
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 10 Nr. 10 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird nach § 95a – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .