Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2: Bundesnotarkammer
§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen [1]
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 81a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .