Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 6: Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter [1]
§ 47 Erlöschen des Amtes [2]
Das Amt des Notars erlischt durch
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.
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NAAAF-82600