BNotO § 23
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 3: Die Amtstätigkeit
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen [1]
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .