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Nähere Erläuterungen zu den Bestandsprüfungen nach § 98 Absatz 2 SGB IV
Untertitel: in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung
Nachfolgend werden die Bestandsprüfungen der Sozialversicherungsträger, die in den Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV aufgeführt sind, näher erläutert.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung werden Änderungen in den Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV zum Anlass nehmen, die Erläuterungen zu den Bestandsprüfungen nach § 98 Absatz 2 SGB IV regelmäßig anzupassen.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Erläuterungen mitgewirkt.
1. Bestandsprüfungen bei den Einzugsstellen
1.1. Meldungen nach § 28a Absatz 1 und 2 SGB IV
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Nummer | Fehler | Erläuterung/Hinweise |
DSMEB01 | Beitragsgruppe abweichend zur Anmeldung | Die Beitragsgruppe der Entgeltmeldung (Abgabegründe 30 bis 36, 49 sowie 50 bis 58) weicht von der für diesen Zeitraum im Bestand der Einzugsstelle hinterlegten Beitragsgruppe ab. Die Prüfung ist für Entgeltmeldungen mit den Abgabegründen 70 bis 72 nicht anzuwenden. |
DSMEB02 | Die übermittelte Meldung ist be... |