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IWB Nr. 18 vom Seite 657

Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken

Stefan Müller und Andreas Wohlhöfler

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 665Am beschlossen die EU-Mitgliedstaaten die sog. Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive – ATAD). Dadurch sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, derzeit bestehende Möglichkeiten zur Gewinnverkürzung und -verlagerung für Unternehmen zu beschränken. Die Maßnahmen entsprechen in weiten Bereichen bereits bestehenden deutschen Regelungen. Durch die ATAD werden auch die Handlungsempfehlungen der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts aufgegriffen und durch eine EU-weite Richtlinienumsetzung auch für Staaten verbindlich, die nicht Mitglied der OECD sind.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Wesentliche Regelungsinhalte der ATAD

[i]Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. 7. 2016, ABl EU 2016 Nr. L 193 S. 1 unter http://go.nwb.de/sz438Die ATAD gilt für alle der Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Personen und Betriebsstätten innerhalb der EU. Sie ist als Mindeststandard zu verstehen.

Die in Art. 4 ATAD enthaltene Zinsschranke ist § 4h EStG nachgebildet und wird zu einer unionsweiten Verbreitung der Zinsabzugsbeschränkung führen.

Die in Art. 5 ATAD enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Entstrickungsvorgängen sehen in EU-/EWR-Fällen eine Option zur ratierlichen Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven vor. Im Wesentl...

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