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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 3885/14 E EFG 2016 S. 1696 Nr. 20

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 6 Satz 1, EStG § 20 Abs. 6 Satz 5, EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, EStG § 23 Abs. 3 Satz 10, EStG § 43a Abs. 3 S 2, EStG § 52a Abs. 11 Satz 11, GG Art. 3 Abs. 1

Verrechnung vortragsfähiger Altverluste aus Wertpapiergeschäften bis zum mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs.2 EStG n.F.

Leitsatz

  1. Die zum gesondert festgestellten vortragsfähigen Verluste aus Wertpapiergeschäften i.S. des § 23 EStG a.F. sind erst nach der Verrechnung der in den jeweiligen Kalenderjahren entstandenen Gewinne und Verluste gemäß §§ 20 Abs. 6 Satz 1, 43a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n.F. mit den in den Jahren 2009 bis 2012 erzielten Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. zu verrechnen.

  2. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist insoweit auch vor dem Hintergrund der Befristung der Übergangsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n.F. bis zum Veranlagungszeitraum 2013 nicht ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1696 Nr. 20
WAAAF-82516

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.05.2015 - 7 K 3885/14 E

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