Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.
Leitsatz
1. Der Verlust aus dem vorzeitigen Rückkauf einer vor dem abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung ist
nach der – für vor dem abgeschlossene Altverträge weiter anwendbaren – Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der
bis zum geltenden Fassung nicht einkommensteuerbar. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 EStG in der vor
gültigen Fassung erfasst nur die Erträge aus den Wertpapieren des Anlagestocks (Dividenden, Zinsen, Boni etc.), nicht aber
Wertsteigerungen oder Wertminderungen; Wertminderungen des Anlagestocks bzw. Deckungsstocks sind daher keine negativen Kapitalerträge.
2. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, und damit auch i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG, sind alle Vermögensmehrungen,
die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Wertveränderungen der Kapitalanlage werden nach
der vor Einführung der sog. Abgeltungsteuer geltenden Rechtslage (im Streitfall: Streitjahr 2008) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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