EuGH - C-380/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: UStG § 25, AEUV Art 258 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 73, RL 2006/112/EG Art 306, RL 2006/112/EG Art 307, RL 2006/112/EG Art 308, RL 2006/112/EG Art 309, RL 2006/112/EG Art 310
Rechtsfrage
Es wird beantragt, wie folgt zu entscheiden: Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Verpflichtungen aus Artikel 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) verletzt, indem sie Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln;
- die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Bemessungsgrundlage; Mehrwertsteuer; pauschal; Reisebüro; Reiseleistung
Fundstelle(n):
PAAAF-82501