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NWB BB 10/2016 S. 292

Offenen Forderungen aus 2013 droht Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Demnach verjähren offene Rechnungen aus 2013 am .

Nach der Verjährung können Forderungen nicht mehr eingeklagt werden. Betroffene Unternehmen können versuchen, die Verjährungsfrist anzuhalten. Dies ist möglich, indem der Gläubiger mit dem Schuldner versucht, eine gütliche Einigung über eine offene Forderung zu erzielen. Macht der Gläubiger ein Angebot über den Forderungsausgleich, wird die Frist angehalten, auch wenn der Schuldner das Angebot ablehnt. Automatisch angehalten wird die Frist, wenn ein Rechtsstreit oder Schiedsverfahren über die offene Forderung läuft. Am besten ist es, wenn ein Schul...

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