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Gesellschaftsrecht | Zulassung eines Vertreters/Begleiters zur GmbH-Gesellschafterversammlung
Soweit ein Gesellschafter der GmbH sein Teilnahme- und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst ausübt, ist von Gesetzes wegen zwar grds. die Hinzuziehung von Dritten als Berater, Unterstützer oder Zeugen nicht vorgesehen, so dass eine Teilnahmebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten allenfalls qua entsprechender [i]infoCenter „GmbH-Gesellschafterversammlung“ NWB CAAAB-05663 Satzungsbestimmung oder Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung gestattet werden kann. Aber auch ohne eine solche Regelung können ausnahmsweise die Gesellschaftertreuepflichten ebenso eine Teilnahmebefugnis von Begleitern namentlich dann rechtfertigen, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die notwendige Sachkunde fehlt. Maßgebend in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind dabei die persön...